§ 2. (1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele im Bereich der Milchwirtschaft wird der „Milchwirtschaftsfonds'' (in den folgenden Bestimmung dieses Abschnittes als „Fonds'' bezeichnet) errichtet.Paragraph 2, (1) Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele im Bereich der Milchwirtschaft wird der „Milchwirtschaftsfonds'' (in den folgenden Bestimmung dieses Abschnittes als „Fonds'' bezeichnet) errichtet.
(2)Absatz 2,Der Fonds ist eine juristische Person, hat seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
(3)Absatz 3,Die Mittel des Fonds werden gebildet
aus den ihm nach Maßgabe dieses Abschnittes zufließenden Beträgen,
(4)Absatz 4,Ab 1. Juli 1993 ist die AMA (Agrarmarkt Austria) zur Besorgung der Aufgaben des Fonds mit Ausnahme der Erstellung der Schlußbilanz sowie der für die Übertragung von Vermögen erforderlichen Maßnahmen zuständig.