Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 1985 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 2, (1) Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele im Bereich der Milchwirtschaft wird der „Milchwirtschaftsfonds'' (in den folgenden Bestimmung dieses Abschnittes als „Fonds'' bezeichnet) errichtet.

  1. Absatz 2,Der Fonds ist eine juristische Person, hat seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
  2. Absatz 3,Die Mittel des Fonds werden gebildet
    1. Ziffer eins
      aus den ihm nach Maßgabe dieses Abschnittes zufließenden Beträgen,
    2. Ziffer 2
      aus sonstigen Einnahmen.
  3. Absatz 4,Ab 1. Juli 1993 ist die AMA (Agrarmarkt Austria) zur Besorgung der Aufgaben des Fonds mit Ausnahme der Erstellung der Schlußbilanz sowie der für die Übertragung von Vermögen erforderlichen Maßnahmen zuständig.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12073989

Alte Dokumentnummer

N5198511043Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/210/P2/NOR12073989

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