Absatz 2,Der Fonds ist eine juristische Person, hat seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
Marktordnungsgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
Paragraph 2
01.07.1992
31.12.1995
Paragraph 2, (1) Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele im Bereich der Milchwirtschaft wird der „Milchwirtschaftsfonds'' (in den folgenden Bestimmung dieses Abschnittes als „Fonds'' bezeichnet) errichtet.