Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Text

Paragraph 2, (1) Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele im Bereich der Milchwirtschaft wird der „Milchwirtschaftsfonds'' (in den folgenden Bestimmung dieses Abschnittes als „Fonds'' bezeichnet) errichtet.

  1. Absatz 2,Der Fonds ist eine juristische Person, hat seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
  2. Absatz 3,Die Mittel des Fonds werden gebildet
    1. Ziffer eins
      aus den ihm nach Maßgabe dieses Abschnittes zufließenden Beträgen,
    2. Ziffer 2
      aus sonstigen Einnahmen.
  3. Absatz 4,Ab 1. Juli 1993 ist die AMA (Agrarmarkt Austria) zur Besorgung der Aufgaben des Fonds mit Ausnahme der Erstellung der Schlußbilanz sowie der für die Übertragung von Vermögen erforderlichen Maßnahmen zuständig.