§ 13. (1) Zuschüsse sind nur Betrieben zu gewähren, die Milch oder Erzeugnisse aus Milch aus Einzugsgebieten (Abs. 2) beziehen oder in Versorgungsgebiete (Abs. 3) liefern. Ab 1. Jänner 1994 sind Zuschüsse nur Betrieben - ausgenommen Gemeinschaftsanlagen gemäß § 16a - zu gewähren, die mit Milcherzeugern Lieferverträge (§ 14a Abs. 2) abgeschlossen haben. Zuschüsse sind ferner Betrieben bis einschließlich 30. Juni 1994 zu gewähren, auf die § 14a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist. Die AMA kann Betrieben, die die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht erfüllen, Ausnahmen bewilligen, sofern diese mit den in § 1 Z 1 bis 4 genannten Zielen vereinbar sind.Paragraph 13, (1) Zuschüsse sind nur Betrieben zu gewähren, die Milch oder Erzeugnisse aus Milch aus Einzugsgebieten (Absatz 2,) beziehen oder in Versorgungsgebiete (Absatz 3,) liefern. Ab 1. Jänner 1994 sind Zuschüsse nur Betrieben - ausgenommen Gemeinschaftsanlagen gemäß Paragraph 16 a, - zu gewähren, die mit Milcherzeugern Lieferverträge (Paragraph 14 a, Absatz 2,) abgeschlossen haben. Zuschüsse sind ferner Betrieben bis einschließlich 30. Juni 1994 zu gewähren, auf die Paragraph 14 a, Absatz 2, erster Satz anzuwenden ist. Die AMA kann Betrieben, die die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht erfüllen, Ausnahmen bewilligen, sofern diese mit den in Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 genannten Zielen vereinbar sind.
(2)Absatz 2,Einzugsgebiete sind geographisch begrenzte Gebiete, aus denen bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse die von den Erzeugern zur Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse aus Milch zu beziehen berechtigt und - soweit diese Waren den vom Fonds festgesetzten Bestimmungen über die Beschaffenheit von Milch und Erzeugnissen aus Milch entsprechen und bei hartkäsetauglicher Milch überdies die vom Fonds festgelegten Erzeugungsbedingungen eingehalten wurden (§ 17 Abs. 1) - zu übernehmen verpflichtet sind. Die Erzeuger sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern, sofern nichtEinzugsgebiete sind geographisch begrenzte Gebiete, aus denen bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse die von den Erzeugern zur Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse aus Milch zu beziehen berechtigt und - soweit diese Waren den vom Fonds festgesetzten Bestimmungen über die Beschaffenheit von Milch und Erzeugnissen aus Milch entsprechen und bei hartkäsetauglicher Milch überdies die vom Fonds festgelegten Erzeugungsbedingungen eingehalten wurden (Paragraph 17, Absatz eins,) - zu übernehmen verpflichtet sind. Die Erzeuger sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern, sofern nicht
Milch und Erzeugnisse aus Milch im eigenen Haushalt und im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden,
Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund vertraglicher Verpflichtung an frühere Verfügungsberechtigte über den milcherzeugenden Betrieb sowie an jene Personen, die zum früheren Verfügungsberechtigten in einem in Z 3 umschriebenen Naheverhältnis stehen, zu deren Selbstversorgung abgegeben werden,Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund vertraglicher Verpflichtung an frühere Verfügungsberechtigte über den milcherzeugenden Betrieb sowie an jene Personen, die zum früheren Verfügungsberechtigten in einem in Ziffer 3, umschriebenen Naheverhältnis stehen, zu deren Selbstversorgung abgegeben werden,
Milch und Erzeugnisse aus Milch unentgeltlich an den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Geschwister des Milcherzeugers zu deren Selbstversorgung und zur Versorgung der mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abgegeben werden,
Milch und Erzeugnisse aus Milch für die Verpflegung von eigenen Gästen im Umfang der Privatzimmervermietung abgegeben werden,
der Fonds im Einzelfall zur Selbstversorgung von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen bewilligt, sofern zwischen dem Rechtsträger der vorstehenden Einrichtungen und jenem des milcherzeugenden Betriebes Eigentümeridentität oder Identität der Verfügungsberechtigten vorliegt,
§ 16 oder § 16a anzuwenden ist,Paragraph 16, oder Paragraph 16 a, anzuwenden ist,
der Fonds im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit Milcherzeugern Ausnahmen zur Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, an deren Mitglieder sowie an Organisationen dieser Kirchen und Religionsgemeinschaften, die zur Versorgung ihrer Mitglieder Milch und Erzeugnisse aus Milch beziehen, bewilligt, wenn auf Grund religiöser Riten dieser gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften besondere Vorschriften bei der Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einzuhalten sind.
Eine Pflicht zur Übernahme von Milch besteht nicht, wenn die angelieferte Milch zur Herstellung von Qualitätserzeugnissen in dem festgesetzten Betrieb nicht geeignet ist. Für Verwendungen gemäß Z 1 bis 3 sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten.Eine Pflicht zur Übernahme von Milch besteht nicht, wenn die angelieferte Milch zur Herstellung von Qualitätserzeugnissen in dem festgesetzten Betrieb nicht geeignet ist. Für Verwendungen gemäß Ziffer eins bis 3 sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten.
(2a)Absatz 2 a,Auf alle Tatbestände mit Ausnahme jener nach Abs. 2 Z 1 bis 3, die nach dem 30. Juni 1991 verwirklicht werden und in denen eine Abhofpauschale zu entrichten wäre, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten.Auf alle Tatbestände mit Ausnahme jener nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3, die nach dem 30. Juni 1991 verwirklicht werden und in denen eine Abhofpauschale zu entrichten wäre, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten.
(3)Absatz 3,Versorgungsgebiete sind in der Regel geographisch begrenzte Gebiete, zu deren ausschließlicher Belieferung mit Milch und bestimmten Erzeugnissen aus Milch bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse berechtigt und verpflichtet sind. Von der Berechtigung und Verpflichtung zur ausschließlichen Belieferung mit Milch und bestimmten Erzeugnissen aus Milch sind ausgenommen:
angesäuerte Magermilch für Zwecke der Verfütterung in landwirtschaftlichen Betrieben,
pasteurisierte Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt aus biologischer Landwirtschaft, mindestens 3,6% Fett, im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86) undpasteurisierte Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt aus biologischer Landwirtschaft, mindestens 3,6% Fett, im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (Paragraph 51, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86) und
Milch und Erzeugnisse aus Milch, bei deren Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung auf Grund religiöser Riten besondere Vorschriften von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften einzuhalten sind.
Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch zuzukaufen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Versorgung ihres Versorgungsgebietes entsprechend der Nachfrage nach Milch und verschiedenen Erzeugnissen aus Milch erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die Zuweisung eines Versorgungsgebietes schließt die Verpflichtung in sich, an Kleinhandelsgeschäfte Milch zu liefern. Der Fonds kann mit Bescheid Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe von der Verpflichtung zur Lieferung von Milch entbinden, wenn der zu Beliefernde die branchenüblichen Liefer- und Zahlungskonditionen nicht einhält oder die Zustellung dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder wenn die Abgabe der gelieferten Milch in einwandfreier guter Beschaffenheit nicht gewährleistet ist. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aufbewahrung der Milch nicht in geeigneten Kühleinrichtungen erfolgt.