(2)Absatz 2,Einzugsgebiete sind geographisch begrenzte Gebiete, aus denen bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse die von den Erzeugern zur Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse aus Milch zu beziehen berechtigt und - soweit diese Waren den vom Fonds festgesetzten Bestimmungen über die Beschaffenheit von Milch und Erzeugnissen aus Milch entsprechen und bei hartkäsetauglicher Milch überdies die vom Fonds festgelegten Erzeugungsbedingungen eingehalten wurden (§ 17 Abs. 1) - zu übernehmen verpflichtet sind. Die Erzeuger sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern, sofern nichtEinzugsgebiete sind geographisch begrenzte Gebiete, aus denen bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse die von den Erzeugern zur Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse aus Milch zu beziehen berechtigt und - soweit diese Waren den vom Fonds festgesetzten Bestimmungen über die Beschaffenheit von Milch und Erzeugnissen aus Milch entsprechen und bei hartkäsetauglicher Milch überdies die vom Fonds festgelegten Erzeugungsbedingungen eingehalten wurden (Paragraph 17, Absatz eins,) - zu übernehmen verpflichtet sind. Die Erzeuger sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern, sofern nicht
Milch und Erzeugnisse aus Milch im eigenen Haushalt und im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden,
Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund vertraglicher Verpflichtung an frühere Verfügungsberechtigte über den milcherzeugenden Betrieb sowie an jene Personen, die zum früheren Verfügungsberechtigten in einem in Z 3 umschriebenen Naheverhältnis stehen, zu deren Selbstversorgung abgegeben werden,Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund vertraglicher Verpflichtung an frühere Verfügungsberechtigte über den milcherzeugenden Betrieb sowie an jene Personen, die zum früheren Verfügungsberechtigten in einem in Ziffer 3, umschriebenen Naheverhältnis stehen, zu deren Selbstversorgung abgegeben werden,
Milch und Erzeugnisse aus Milch unentgeltlich an den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Geschwister des Milcherzeugers zu deren Selbstversorgung und zur Versorgung der mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abgegeben werden,
Milch und Erzeugnisse aus Milch für die Verpflegung von eigenen Gästen im Umfang der Privatzimmervermietung abgegeben werden,
der Fonds im Einzelfall zur Selbstversorgung von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen bewilligt, sofern zwischen dem Rechtsträger der vorstehenden Einrichtungen und jenem des milcherzeugenden Betriebes Eigentümeridentität oder Identität der Verfügungsberechtigten vorliegt,
§ 16 oder § 16a anzuwenden ist,Paragraph 16, oder Paragraph 16 a, anzuwenden ist,
der Fonds im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit Milcherzeugern Ausnahmen zur Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, an deren Mitglieder sowie an Organisationen dieser Kirchen und Religionsgemeinschaften, die zur Versorgung ihrer Mitglieder Milch und Erzeugnisse aus Milch beziehen, bewilligt, wenn auf Grund religiöser Riten dieser gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften besondere Vorschriften bei der Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einzuhalten sind.
Eine Pflicht zur Übernahme von Milch besteht nicht, wenn die angelieferte Milch zur Herstellung von Qualitätserzeugnissen in dem festgesetzten Betrieb nicht geeignet ist. Für Verwendungen gemäß Z 1 bis 3 sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten.Eine Pflicht zur Übernahme von Milch besteht nicht, wenn die angelieferte Milch zur Herstellung von Qualitätserzeugnissen in dem festgesetzten Betrieb nicht geeignet ist. Für Verwendungen gemäß Ziffer eins bis 3 sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten.