Bundesrecht konsolidiert

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Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag § 1

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 206/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.05.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen weiteren Beitrag in Höhe von 344 686 739 S.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Afrikanischen Entwicklungsfonds gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014

Gesetzesnummer

10004427

Dokumentnummer

NOR12048468

Alte Dokumentnummer

N3198513497L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/206/P1/NOR12048468

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