Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.05.1985

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen weiteren Beitrag in Höhe von 344 686 739 S.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Afrikanischen Entwicklungsfonds gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.