Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Amnestie 1985 § 2

Kurztitel

Amnestie 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 204/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.05.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

25/03 Amnestien

Text

Strafnachsicht

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausschließlich wegen einer oder mehrerer der im Paragraph eins, bezeichneten strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Freiheitsstrafe nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt oder nachgesehen worden ist. Paragraph eins, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, nachgesehene Strafe gilt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als vollzogen. Bei Berechnung der Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, ist jedoch, je nach den Umständen, Paragraph 43, Absatz 3, oder Paragraph 48, Absatz 3, StGB dem Sinne nach anzuwenden.

Anmerkung

zu Abs. 2: Statt § 43 Abs. 3 StGB richtig § 43 Abs. 2 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 105/2019.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2023

Gesetzesnummer

10002695

Dokumentnummer

NOR12033825

Alte Dokumentnummer

N2198517296R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/204/P2/NOR12033825

Navigation im Suchergebnis