Absatz eins,Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausschließlich wegen einer oder mehrerer der im Paragraph eins, bezeichneten strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Freiheitsstrafe nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt oder nachgesehen worden ist. Paragraph eins, Absatz 2, ist anzuwenden.