Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Klubfinanzierungsgesetz 1985 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klubfinanzierungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.10.2008

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

KlubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Jedem Klub steht als Grundbetrag der Jahresbruttobezug einschließlich der Sonderzahlungen von je zehn Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20, der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20 sowie der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 20 zu.
  2. Absatz 2,Außerdem gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende, das erforderliche Ausmaß für die Bildung eines Klubs übersteigende Mitglied des Nationalrates bis zu einer Klubstärke von insgesamt zehn Abgeordneten ein Steigerungsbetrag im Ausmaß des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 sowie der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015

Gesetzesnummer

10000815

Dokumentnummer

NOR40102461

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/156/P2/NOR40102461

Navigation im Suchergebnis