Kurztitel

Klubfinanzierungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.10.2008

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Jedem Klub steht als Grundbetrag der Jahresbruttobezug einschließlich der Sonderzahlungen von je zehn Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20, der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20 sowie der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 20 zu.
  2. Absatz 2,Außerdem gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende, das erforderliche Ausmaß für die Bildung eines Klubs übersteigende Mitglied des Nationalrates bis zu einer Klubstärke von insgesamt zehn Abgeordneten ein Steigerungsbetrag im Ausmaß des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 sowie der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.