(2)Absatz 2,Als Kosten zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben gelten insbesondere Ausgaben für Personal, Infrastruktur einschließlich EDV, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Enqueten, Aussendungen und Rundschreiben, Druckwerke, Broschüren, sowie Ausgaben für internationale Arbeit.