Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 6) Art. 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 6)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 138/1985

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1985

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 9

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 5 und 8;
  4. Litera d
    jeden anderen Rechtsakt, jede Notifikation oder Mitteilung, die sich auf dieses Protokoll bezieht.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 28. April 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.

Gesetzesnummer

10000793

Dokumentnummer

NOR12011035

Alte Dokumentnummer

N1198511211T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/138/A9/NOR12011035

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