Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 6)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.03.1985
Außerkrafttretensdatum
31.10.1998
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 2
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften.
Gesetzesnummer
10000793
Dokumentnummer
NOR12011028
Alte Dokumentnummer
N1198511204T