Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 6)
Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,
Artikel 2
01.03.1985
31.10.1998
Verfassungsbestimmung
Artikel 2
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften.