Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 6)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1985

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 2

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften.