Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
09.10.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZARV 1985
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Notfallsübung
§ 7.Paragraph 7,
Die bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzten Flugbesatzungen sowie das regelmäßig eingesetzte Begleitpersonal müssen vor ihrem ersten Einsatz sowie in der Folge in periodischen Abständen, zumindest jedoch einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchführen. Eine solche Notfallsübung muss auch die Anwendung und den Umgang mit den an Bord vorhandenen oder mitzuführenden Bergungs- und Rettungsgeräten umfassen.
Schlagworte
Ambulanzflug, Bergungsgerät
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
10011614
Dokumentnummer
NOR40036120