Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

09.10.2002

Abkürzung

ZARV 1985

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Notfallsübung

Paragraph 7,

Die bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzten Flugbesatzungen sowie das regelmäßig eingesetzte Begleitpersonal müssen vor ihrem ersten Einsatz sowie in der Folge in periodischen Abständen, zumindest jedoch einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchführen. Eine solche Notfallsübung muss auch die Anwendung und den Umgang mit den an Bord vorhandenen oder mitzuführenden Bergungs- und Rettungsgeräten umfassen.

Schlagworte

Ambulanzflug, Bergungsgerät

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10011614

Dokumentnummer

NOR40036120