Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2002,
römisch fünf
Paragraph 7
09.10.2002
ZARV 1985
92 Luft- und Weltraumfahrt
Die bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzten Flugbesatzungen sowie das regelmäßig eingesetzte Begleitpersonal müssen vor ihrem ersten Einsatz sowie in der Folge in periodischen Abständen, zumindest jedoch einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchführen. Eine solche Notfallsübung muss auch die Anwendung und den Umgang mit den an Bord vorhandenen oder mitzuführenden Bergungs- und Rettungsgeräten umfassen.
Ambulanzflug, Bergungsgerät
04.04.2018
10011614
NOR40036120