Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 91

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zu Abs. 4: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2, BGBl. Nr. 624/1994

Text

Leistungsanspruch des Versicherten auf Grund eines Berufungsurteils

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Soweit ein Urteil des Berufungsgerichts in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 dem Leistungsbegehren eines Versicherten stattgibt, hat ihm der Versicherungsträger diese Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung der Rechtsstreitigkeit zu gewähren; ergeht im Verfahren ein neuerliches Berufungsurteil, so richtet sich die vom Versicherungsträger an den Versicherten weiter zu gewährende Leistung nach diesem Berufungsurteil. Diese Leistungspflicht ist dem Versicherungsträger mit dem jeweiligen Berufungsurteil aufzuerlegen; der Paragraph 89, Absatz 2, ist hiebei anzuwenden.
  2. Absatz 2,Hat der Versicherte die vom Berufungsgericht zugesprochene Leistung erschlichen, so hat er sie rückzuerstatten.
  3. Absatz 3,Gesetzliche Bestimmungen über den Verzicht, die Stundung oder die Rückzahlung in Teilbeträgen von zu Unrecht empfangenen Leistungen bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Das Recht auf Rückforderung nach Absatz 2, verjährt binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die zugesprochene Leistung dem Versicherten rechtskräftig aberkannt worden ist.
  5. Absatz 5,Über den Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers ist nach den für Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 2, ASVG geltenden Verfahrensvorschriften zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Auf Zeiten des Bezuges einer vom Berufungsgericht zugesprochenen Leistung (Absatz eins und 2) ist Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b oder Ziffer 5, ASVG (Paragraph 121, Ziffer 6, Litera a, oder b GSVG, Paragraph 112, Ziffer 4, Litera a, oder b BSVG) sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Zum Abs. 3 s. auch § 107 Abs. 3 ASVG und vergleichbare Bestimmungen.
Zum Abs. 4 vgl. § 107 Abs. 2 ASVG.
Zum Abs. 5 s. auch § 65 Abs. 1 Z 2 ASGG.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015057

Alte Dokumentnummer

N1199439826J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P91/NOR12015057

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