Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Leistungsanspruch des Versicherten auf Grund eines Berufungsurteils

Paragraph 91, (1) Soweit ein Urteil des Berufungsgerichts in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6, oder 8 dem Leistungsbegehren eines Versicherten stattgibt, hat ihm der Versicherungsträger diese Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung der Rechtsstreitigkeit zu gewähren; ergeht im Verfahren ein neuerliches Berufungsurteil, so richtet sich die vom Versicherungsträger an den Versicherten weiter zu gewährende Leistung nach diesem Berufungsurteil. Diese Leistungspflicht ist dem Versicherungsträger mit dem jeweiligen Berufungsurteil aufzuerlegen; der Paragraph 89, Absatz 2, ist hiebei anzuwenden.

(2) Hat der Versicherte die vom Berufungsgericht zugesprochene Leistung erschlichen, so hat er sie rückzuerstatten.

(3) Gesetzliche Bestimmungen über den Verzicht, die Stundung oder die Rückzahlung in Teilbeträgen von zu Unrecht empfangenen Leistungen bleiben unberührt.

(4) Das Recht auf Rückforderung nach Absatz 2, verjährt binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die zugesprochene Leistung dem Versicherten rechtskräftig aberkannt worden ist.

(5) Über den Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers ist nach den für Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 2, ASVG geltenden Verfahrensvorschriften zu entscheiden.

(6) Auf Zeiten des Bezuges einer vom Berufungsgericht zugesprochenen Leistung (Absatz eins und 2) ist Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b oder Ziffer 5, ASVG (Paragraph 121, Ziffer 6, Litera a, oder b GSVG, Paragraph 112, Ziffer 4, Litera a, oder b BSVG) sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Zum Abs. 3 s. auch § 107 Abs. 3 ASVG und vergleichbare Bestimmungen.
Zum Abs. 4 vgl. § 107 Abs. 2 ASVG.
Zum Abs. 5 s. auch § 65 Abs. 1 Z 2 ASGG.

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011351

Alte Dokumentnummer

N11985180210

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P91/NOR12011351

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