Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung der Abs. 1a und 3 auf Verfahren anzuwenden, in denen
die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach
dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

4. Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen

Paragraph 9, (1) In Arbeits- und Sozialrechtssachen kann durch Parteienvereinbarung die sachliche Zuständigkeit nicht, die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit der im Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Art sowie für besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, geändert werden.

  1. Absatz eins aEine Parteienvereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen ist unwirksam, in Arbeitsrechtssachen ist sie nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.

(2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ist eine solche Vereinbarung nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; zur Aufhebung von Schiedssprüchen ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (Paragraph 36,) berufen.

  1. Absatz 3Die Absatz eins,, 1a und 2 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Anmerkung

S. auch § 2 Abs. 4 ASGG und §§ 595, 598 ZPO.

Schlagworte

Zuständigkeitsvereinbarung

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12016424

Alte Dokumentnummer

N1199750443L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P9/NOR12016424

Navigation im Suchergebnis