Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

4. Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen

Paragraph 9, (1) In Arbeits- und Sozialrechtssachen kann durch Parteienvereinbarung die sachliche Zuständigkeit nicht, die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit der im Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Art sowie für besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, geändert werden.

(2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ist eine solche Vereinbarung nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; zur Aufhebung von Schiedssprüchen ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (Paragraph 36,) berufen.

Anmerkung

S. auch § 2 Abs. 4 ASGG und §§ 595, 598 ZPO.

Schlagworte

Zuständigkeitsvereinbarung

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12014757

Alte Dokumentnummer

N1199343988J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P9/NOR12014757

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