Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 79

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zu Abs. 1 Z 1 bis 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2, BGBl. Nr. 624/1994

Text

Gebührenansprüche von Versicherten

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Ein Versicherter hat in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, wenn er
    1. Ziffer eins
      zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, daß sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      trotz der Mitteilung nach der Ziffer eins, zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen doch erforderlich war oder
    3. Ziffer 3
      auf Anordnung des Gerichts anderenorts erschienen ist.
  2. Absatz 2,Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz eins, Ziffer 2, hat der Vorsitzende zu entscheiden.

Anmerkung

S. auch §§ 2 bis 23 GebAG 1975 sowie 11 Abs. 3 ASGG und P VII Z 1, des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015054

Alte Dokumentnummer

N1199439823J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P79/NOR12015054

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