Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Gebührenansprüche von Versicherten

Paragraph 79, (1) Ein Versicherter hat in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, wenn er

  1. Ziffer eins
    auf Anordnung des Gerichts bei diesem oder anderenorts erschienen ist oder
  2. Ziffer 2
    zwar ohne Anordnung des Gerichts zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen erforderlich war.

(2) Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz eins, Ziffer 2, hat der Vorsitzende zu entscheiden.

Anmerkung

S. auch §§ 2 bis 23 GebAG 1975 sowie 11 Abs. 3 ASGG und P VII
Z 1, des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011339

Alte Dokumentnummer

N11985180090

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P79/NOR12011339

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