Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 62

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Betreffen Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, namentlich bestimmte Arbeitnehmer, die nicht Partei sind, so ist auch diesen die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zuzustellen; die Rechtskraft der in diesen Rechtsstreitigkeiten ergehenden Urteile sowie die Wirkungen nach Paragraph 61, erstrecken sich auch auf diese namentlich bestimmten Arbeitnehmer.
  2. Absatz eins a,Im Verfahren vor dem Prozeßgericht erster Instanz kann ein namentlich bestimmter Arbeitnehmer (Absatz eins,) dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auch durch Erklärung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beitreten.
  3. Absatz 2,In anderen Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, ist – außer den Zustellungen an die Parteien – auch die Bekanntmachung des Gegenstandes der Rechtsstreitigkeit sowie des Termins der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vorzunehmen; die Bekanntmachung ist durch einen Gerichtsbediensteten in dem Betrieb anzuschlagen, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht. Der Anschlag ist an einer für Betriebskundmachungen dienenden Stelle oder an einem sonst für alle Betriebsangehörigen zugänglichen Ort anzubringen; der Paragraph 26, Absatz eins und 2 EO ist sinngemäß anzuwenden. Wenn vom Gericht keine längere Frist festgesetzt worden ist, darf die Bekanntmachung frühestens am dreißigsten Tag abgenommen werden; das Beschädigen oder Entfernen der Bekanntmachung läßt die Gültigkeit der Zustellung unberührt.
  4. Absatz 3,Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, – ausgenommen solche über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – wirken nicht zurück.

Anmerkung

1. Zur Nebenintervention s. die §§ 17 bis 20 ZPO;
2. Zum Abs. 2 s. auch P V des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986;
3. Zum Abs. 3 s. auch § 61 Abs. 1 Z 1 und 2 ASGG.
4. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40030106

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P62/NOR40030106

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