Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

Text

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Betreffen Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, namentlich bestimmte Arbeitnehmer, die nicht Partei sind, so ist auch diesen die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zuzustellen; die Rechtskraft der in diesen Rechtsstreitigkeiten ergehenden Urteile sowie die Wirkungen nach Paragraph 61, erstrecken sich auch auf diese namentlich bestimmten Arbeitnehmer.
  2. Absatz eins a,Im Verfahren vor dem Prozeßgericht erster Instanz kann ein namentlich bestimmter Arbeitnehmer (Absatz eins,) dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auch durch Erklärung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beitreten.
  3. Absatz 2,In anderen Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, ist – außer den Zustellungen an die Parteien – auch die Bekanntmachung des Gegenstandes der Rechtsstreitigkeit sowie des Termins der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vorzunehmen; die Bekanntmachung ist durch einen Gerichtsbediensteten in dem Betrieb anzuschlagen, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht. Der Anschlag ist an einer für Betriebskundmachungen dienenden Stelle oder an einem sonst für alle Betriebsangehörigen zugänglichen Ort anzubringen; der Paragraph 26, Absatz eins und 2 EO ist sinngemäß anzuwenden. Wenn vom Gericht keine längere Frist festgesetzt worden ist, darf die Bekanntmachung frühestens am dreißigsten Tag abgenommen werden; das Beschädigen oder Entfernen der Bekanntmachung läßt die Gültigkeit der Zustellung unberührt.
  4. Absatz 3,Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, – ausgenommen solche über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – wirken nicht zurück.

Anmerkung

1. Zur Nebenintervention s. die Paragraphen 17 bis 20 ZPO;

2. Zum Absatz 2, s. auch P römisch fünf des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52 aus 1986,;

3. Zum Absatz 3, s. auch Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASGG.

4. ÜR: Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40030106