es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VII. Teiles des ArbVG gemäß § 257 Abs. 1 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der Europäischen Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des römisch sieben. Teiles des ArbVG gemäß Paragraph 257, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 209, ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der Europäischen Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.