Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 5d

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5d

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 5 d,
  1. Absatz eins,Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, auf den SCE-Betriebsrat, auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des römisch sieben. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat oder haben soll.
  2. Absatz 2,Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Europäische Genossenschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des römisch sieben. Teiles des ArbVG gemäß Paragraph 257, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 209, ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der Europäischen Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40091868

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P5d/NOR40091868

Navigation im Suchergebnis