Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 5d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5d

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

14.12.2007

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 5 d, (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, auf den SCE-Betriebsrat , auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des römisch sieben. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat oder haben soll.

  1. Absatz 2,Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Europäische Genossenschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des römisch sieben. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gemäß Paragraph 256, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 209, ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40078767

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P5d/NOR40078767

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