Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 5c

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5c

Inkrafttretensdatum

08.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 5 c,
  1. Absatz eins,Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 215 bis 229 ArbVG), auf den SE-Betriebsrat (Paragraphen 230, 232 bis 243 und 249 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (Paragraph 231, ArbVG) oder auf die Mitbestimmung gemäß den Paragraphen 244 bis 248 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Paragraph 209, ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.
  2. Absatz 2,Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Europäische Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Angelegenheiten nach Paragraph 209, ArbVG handelt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40053910

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P5c/NOR40053910

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