Absatz eins,Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 215 bis 229 ArbVG), auf den SE-Betriebsrat (Paragraphen 230, 232 bis 243 und 249 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (Paragraph 231, ArbVG) oder auf die Mitbestimmung gemäß den Paragraphen 244 bis 248 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Paragraph 209, ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.