Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49a
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
15.03.2013
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
EG: Art. VIII,
BGBl. I Nr. 118/2002
Text
Zinsen
§ 49a.Paragraph 49 a,
Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen acht vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 50, Absatz eins,) betragen acht vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR40034188