Zinsen
§ 49a. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen zwei von Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung). Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden. Paragraph 49 a, Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 50, Absatz eins,) betragen zwei von Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, Nationalbankgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung). Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.