§ 47. (1) Die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 1a und 2 und Abs. 2a ZPO sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 sinngemäß. Die Beschränkungen der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 528 Abs. 3 ZPO gelten nicht.Paragraph 47, (1) Die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, eins a und 2 und Absatz 2 a, ZPO sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, sinngemäß. Die Beschränkungen der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz 3, ZPO gelten nicht.
(2)Absatz 2,In Verfahren nach § 46 Abs. 3 ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.In Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig.