§ 47. (1) Die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 Z 1 und 5 ZPO gelten nicht. Paragraph 47, (1) Die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins und 5 ZPO gelten nicht.
(2) In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse ist der § 528 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden. (2) In besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse ist der Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht anzuwenden.