Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 38

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zum Bezugszeitraum:
§ 38 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30. Juni 2011 angebracht wird (vgl. § 98 Abs. 25).

Text

Wahrnehmung von Unzuständigkeiten

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Gerichte das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit wird jedoch nach Paragraph 104, Absatz 3, JN – gegebenenfalls im Zusammenhang mit Paragraph 40, Absatz 3, – geheilt; dies, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen.
  3. Absatz 3,Eine Änderung der Zuständigkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, ist nur zu beachten, wenn der Versicherte sie unverzüglich, spätestens jedoch am Beginn der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, geltend macht. In diesem Fall ist die Rechtsstreitigkeit an das nunmehr zuständige Gericht zu überweisen.
  4. Absatz 4,Das Gericht, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, ist an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden; seine örtliche Unzuständigkeit darf es nicht mit der Begründung aussprechen, daß doch das überweisende Gericht zuständig ist.
  5. Absatz 5,Erklären sich in einer Sozialrechtssache (Paragraph 65,) mehrere Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte für zuständig, so hat dasjenige den Vorrang, bei dem die Rechtssache als erstem anhängig gemacht worden ist.

Anmerkung

Zu Abs. 2 s. auch § 35 Abs. 7 ASGG.

Schlagworte

Heilung von Unzuständigkeiten

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40124904

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P38/NOR40124904

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