Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Wahrnehmung von Unzuständigkeiten

Paragraph 38, (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Gerichte ihre sachliche und örtliche Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Unzuständigkeit wird jedoch nach Paragraph 104, Absatz 3, JN - gegebenenfalls im Zusammenhalt mit Paragraph 40, Absatz 3, - geheilt.

(2) Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, nach Anhörung des Klägers an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen.

(3) Eine Änderung der Zuständigkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, ist nur zu beachten, wenn der Versicherte sie unverzüglich, spätestens jedoch am Beginn der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, geltend macht. In diesem Fall ist die Rechtsstreitigkeit an das nunmehr zuständige Gericht zu überweisen.

(4) Das Gericht, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, ist an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden; seine örtliche Unzuständigkeit darf es nicht mit der Begründung aussprechen, daß doch das überweisende Gericht zuständig ist.

(5) Erklären sich in einer Sozialrechtssache (Paragraph 65,) mehrere Landes(Kreis)gerichte als Arbeits- und Sozialgerichte für zuständig, so hat dasjenige den Vorrang, bei dem die Rechtssache als erstem anhängig gemacht worden ist.

Anmerkung

Zu Abs. 2 s. auch § 35 Abs. 7 ASGG.

Schlagworte

Heilung von Unzuständigkeiten

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011298

Alte Dokumentnummer

N11985179680

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P38/NOR12011298

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