DRITTES HAUPTSTÜCK
Besondere Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt - Allgemeinesrömisch eins. Abschnitt - Allgemeines
Bezeichnung
§ 36. In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landes- und Kreisgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht'', die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen'' beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Paragraph 36, In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landes- und Kreisgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht'', die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen'' beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.