Entschädigung
§ 32. Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, wobei sich der in dessen § 18 Abs. 1 Z 1 jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht. Paragraph 32, Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, wobei sich der in dessen Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.