Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 72

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

4. Unterabschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Die Schriftsätze können auch im Weg des nach diesem Unterabschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann der Verwaltungsgerichtshof die darin enthaltenen Daten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.
  2. Absatz 2,Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erfolgen.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40189081

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P72/NOR40189081

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