§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
§ 24 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen, soweit die
§§ 24 Abs. 4, 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung betraut.Paragraphen 24, Absatz 4, 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung betraut.