Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Beratung und Abstimmung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Senate sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, der Vorsitzende, der sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
  3. Absatz 3,Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Schlagworte

Öffentlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12011200

Alte Dokumentnummer

N11985178570

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P15/NOR12011200

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