Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

22.07.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (Paragraph 11, Absatz 3,) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht,
    1. Ziffer eins
      daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
    2. Ziffer 2
      daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
  2. Absatz 2Eine Beschlußfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Absatz eins, ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.