Absatz einsDer Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (Paragraph 11, Absatz 3,) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht,
- Ziffer einsdaß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
- Ziffer 2daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.