Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderungen gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Grund- und Quellwasservorkommen (§ 1) zu beeinträchtigen vermag; eine Bewilligungspflicht besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Abwasseranlagen im Rahmen ihres Konsenses eingeleitet werden;Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderungen gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Grund- und Quellwasservorkommen (Paragraph eins,) zu beeinträchtigen vermag; eine Bewilligungspflicht besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Abwasseranlagen im Rahmen ihres Konsenses eingeleitet werden;