Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge § 5

Kurztitel

Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 79/1984

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

22.02.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 5,

Innerhalb des Widmungs- und Schongebietes (Paragraph 2,) bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

  1. Ziffer eins
    Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten oder anderen biologisch schwer abbaubaren, die Wassergüte beeinträchtigenden Stoffen sowie Errichtung, Abänderung und Auflassung von Tankstellen, Bitumenmischanlagen und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen oder Mineralölprodukten bis 1 000 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung und der Transport so erfolgen, daß bei Ausfließen dieser Produkte ein Einsickern in den Boden und Untergrund ausgeschlossen ist;
  2. Ziffer 2
    Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderungen gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Grund- und Quellwasservorkommen (Paragraph eins,) zu beeinträchtigen vermag; eine Bewilligungspflicht besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Abwasseranlagen im Rahmen ihres Konsenses eingeleitet werden;
  3. Ziffer 3
    Errichtung von der Personen- oder Güterbeförderung dienenden Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60;
  4. Ziffer 4
    Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Schongebiet über den Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, wie Straßen, Schlepplifte, Park- und Campingplätze;
  5. Ziffer 5
    Grabungen, Sprengungen, Bohrungen sowie Schürfungen aller Art, sofern sie nachhaltige Auswirkungen auf Wasserhaushalt und Wassergüte haben können, jedenfalls aber, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 10 m unter die Geländeoberfläche reichen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Grabungen, die zur Instandhaltung bzw. zur Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen erforderlich sind;
  6. Ziffer 6
    Anlage, Ausbau oder Auflassung von Steinbrüchen, Sand- und Lehm-, Schotter- und Kiesgruben sowie von Ablagerungsplätzen für Stoffe, die für das Wasservorkommen nachteilig sein könnten, sowie Halden, ausgenommen für den Forststraßenbau notwendige Materialentnahmen;
  7. Ziffer 7
    Rodungen von mehr als 1 500 m (0,15 ha);
  8. Ziffer 8
    Errichtung von Flugplätzen (Paragraphen 58, ff. Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) sowie das Abwerfen oder Ablassen von wassergefährdenden Stoffen aus Luftfahrzeugen.

Schlagworte

Grundwasservorkommen, BGBl. Nr. 60/1957, Parkplatz, Sandgrube, Lehmgrube, Schottergrube

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10010449

Dokumentnummer

NOR12133314

Alte Dokumentnummer

N8198411477Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/79/P5/NOR12133314

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