Kurztitel

Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.02.1984

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 5,

Innerhalb des Widmungs- und Schongebietes (Paragraph 2,) bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

  1. Ziffer eins
    Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten oder anderen biologisch schwer abbaubaren, die Wassergüte beeinträchtigenden Stoffen sowie Errichtung, Abänderung und Auflassung von Tankstellen, Bitumenmischanlagen und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen oder Mineralölprodukten bis 1 000 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung und der Transport so erfolgen, daß bei Ausfließen dieser Produkte ein Einsickern in den Boden und Untergrund ausgeschlossen ist;
  2. Ziffer 2
    Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderungen gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Grund- und Quellwasservorkommen (Paragraph eins,) zu beeinträchtigen vermag; eine Bewilligungspflicht besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Abwasseranlagen im Rahmen ihres Konsenses eingeleitet werden;
  3. Ziffer 3
    Errichtung von der Personen- oder Güterbeförderung dienenden Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60;
  4. Ziffer 4
    Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Schongebiet über den Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, wie Straßen, Schlepplifte, Park- und Campingplätze;
  5. Ziffer 5
    Grabungen, Sprengungen, Bohrungen sowie Schürfungen aller Art, sofern sie nachhaltige Auswirkungen auf Wasserhaushalt und Wassergüte haben können, jedenfalls aber, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 10 m unter die Geländeoberfläche reichen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Grabungen, die zur Instandhaltung bzw. zur Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen erforderlich sind;
  6. Ziffer 6
    Anlage, Ausbau oder Auflassung von Steinbrüchen, Sand- und Lehm-, Schotter- und Kiesgruben sowie von Ablagerungsplätzen für Stoffe, die für das Wasservorkommen nachteilig sein könnten, sowie Halden, ausgenommen für den Forststraßenbau notwendige Materialentnahmen;
  7. Ziffer 7
    Rodungen von mehr als 1 500 m (0,15 ha);
  8. Ziffer 8
    Errichtung von Flugplätzen (Paragraphen 58, ff. Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) sowie das Abwerfen oder Ablassen von wassergefährdenden Stoffen aus Luftfahrzeugen.

Schlagworte

Grundwasservorkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, Parkplatz, Sandgrube, Lehmgrube, Schottergrube

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10010449

Dokumentnummer

NOR12133314

alte Dokumentnummer

N8198411477Y