(4)Absatz 4,Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.