Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 1985 Art. 4 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 544/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 687/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

FAG 1985

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 24, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1985 in Kraft und treten mit Ausnahme des Paragraph 13, Absatz eins und 3, des Paragraph 16, Absatz eins,, des Paragraph 23, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz 2 bis 4 mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

  1. Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
  2. Absatz 3,Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses oder künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
  3. Absatz 4,Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.
  4. Absatz 5,Die nach Paragraph 3, Absatz 7, für Jänner 1985 zu leistenden Teilbeträge, die im Dezember 1984 bereitgestellt werden, belasten die Bundesrechnung für 1985.
  5. Absatz 6,Für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 107, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 116, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
    nicht anzuwenden.
  6. Absatz 7,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Litera a
      der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
    2. Litera b
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des Paragraph 3 und des Paragraph 24, Absatz 4,, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
    3. Litera c
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich der im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
    4. Litera d
      der Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer eins,,
    5. Litera e
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2,

Gesetzesnummer

10004404

Dokumentnummer

NOR12048146

Alte Dokumentnummer

N3198411129T

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