Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Abkürzung
FAG 1985
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben
§ 14. (1) Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben sind insbesondere:Paragraph 14, (1) Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben sind insbesondere:
Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken mit Ausnahme von Milch;
Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages (zum Beispiel Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen, Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben);
Abgaben für das Halten von Tieren;
Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
Abgaben von Ankündigungen;
Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 unter Z 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 angeführten Abgaben sowie die unter Z 16 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 7, 8, 10 bis 13 und 15 angeführten Abgaben sowie die unter Ziffer 16, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
(3)Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
Schlagworte
Ausschließliche Landesabgabe, Ausschließliche Gemeindeabgabe,
Landesverwaltungsabgabe
Gesetzesnummer
10004404
Dokumentnummer
NOR12048135
Alte Dokumentnummer
N3198411118T