Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Text

C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben

Paragraph 14, (1) Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Grundsteuer;
  2. Ziffer 2
    die Feuerschutzsteuer;
  3. Ziffer 3
    Fremdenverkehrsabgaben;
  4. Ziffer 4
    Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
  5. Ziffer 5
    Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
  6. Ziffer 6
    Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
  7. Ziffer 7
    Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken mit Ausnahme von Milch;
  8. Ziffer 8
    Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
  9. Ziffer 9
    Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages (zum Beispiel Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen, Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben);
  10. Ziffer 10
    Abgaben für das Halten von Tieren;
  11. Ziffer 11
    Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
  12. Ziffer 12
    Abgaben von Ankündigungen;
  13. Ziffer 13
    Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
  14. Ziffer 14
    Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
  15. Ziffer 15
    Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
  16. Ziffer 16
    die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 7, 8, 10 bis 13 und 15 angeführten Abgaben sowie die unter Ziffer 16, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  2. Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.