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Gerichtsgebührengesetz Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

17.07.2021

Außerkrafttretensdatum

14.04.2022

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1985 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Durchführungsverordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1985 in Kraft treten.
  3. Ziffer 3
    Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968,, über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten sowie die vor dem 1. Jänner 1985 erteilten Genehmigungen zum Betrieb einer Freistempelmaschine gelten als Vollziehungsakte nach Art. römisch eins Paragraph 5, weiter.
  4. Ziffer 4
    Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen und Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft.
  5. Ziffer 5
    Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes.
  6. Ziffer 6
    Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, soweit nicht Paragraph eins, anderes bestimmt, das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,, außer Kraft.
  7. Ziffer 7
    Die Paragraphen 118 bis 120 sowie Paragraphen 122 bis 123 KartG, Paragraph 24, UVG, Paragraph 29, GUG und Paragraph 25, des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 713, bleiben unberührt.
  8. Ziffer 8
    Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind. Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht oder einer Justizverwaltungsbehörde anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  9. Ziffer 9
    Dieses Bundesgesetz ist auch auf Exekutionsverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind und in denen nach dem 31. Dezember 1984 ein Antrag auf Fortsetzung der Exekution bei Gericht eingelangt ist.
  10. Ziffer 10
    Wird in einem Exekutionsverfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist, nach diesem Zeitpunkt die Fortsetzung der Exekution beantragt, so unterliegt der erste nach dem 31. Dezember 1984 gestellte Fortsetzungsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4. Für solche Anträge ist die Hälfte der Pauschalgebühr zu entrichten; die Bestimmungen über Fehlbeträge und Haftung (Paragraph 31,) sind in diesen Fällen anzuwenden.
  11. Ziffer 11
    In Pflegschafts- und Vormundschaftssachen sind die bisherigen Vorschriften jedoch nur auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die die Gebührenpflicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden ist.
  12. Ziffer 12
    In den Fällen, in denen auf Grund von Einwendungen gegen eine Aufkündigung ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, sind für dieses Verfahren die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften dann weiterhin anzuwenden, wenn die Aufkündigung vor dem 1. Jänner 1985 bei Gericht eingebracht worden ist.
  13. Ziffer 13
    Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verfahren über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen anzuwenden, in denen diese Klage nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchzuführende Verfahren in der Hauptsache sind in diesen Fällen keine weiteren Gebühren zu entrichten.
  14. Ziffer 14
    Auf Anträge auf Eintragung in die öffentlichen Register ist dieses Bundesgesetz anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist.
  15. Ziffer 15
    Für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge, die einer Partei ausgestellt werden, sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur dann anzuwenden, wenn der Antragsteller die Ausstellung der Urkunde nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlangt hat.
  16. Ziffer 15 a
    Paragraph 31 a, ist für den in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, genannten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
  17. Ziffer 15 b
    Die im Paragraph 6 b, Absatz eins, vorgesehene Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 1. Mai 1996 in Kraft treten.
  18. Ziffer 15 c
    Paragraph 6 b,, Paragraph 21, Absatz 2 und 4, Paragraph 29 a,, die Tarifpost 6 Litera a und b, die Aufhebung der Anmerkung 12 Litera d, zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z römisch eins Litera d und g, die Anmerkungen 1, 1a, 3b und 6 zur Tarifpost 10 sowie die Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996, Paragraph 19 a, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  19. Ziffer 15 d
    Paragraph 31 a, ist für die in Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 Litera a,, Litera b, Ziffer 2,, Tarifpost 12 Litera a, Ziffer eins und 2 sowie in der Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in diesen Gesetzesstellen angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
  20. Ziffer 15 e
    Paragraph 16, samt Überschrift, Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 Litera a,, Tarifpost 12 Litera a, Ziffer eins und 2 und die Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.
  21. Ziffer 15 f
    Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 2,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, nach dem 31. Dezember 1997 bei Gericht einlangt.
  22. Ziffer 15 g
    Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.
  23. Ziffer 15 h
    Tarifpost 9 Anmerkung 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist oder - bei von Amts wegen angeordneten Eintragungen - der Eintragungsbeschluß des Gerichtes noch vor dem 1. Jänner 1998 gefaßt worden ist.
  24. Ziffer 15 i
    Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmung ist im Fall einer Gebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins und 3 anzuwenden, wenn die entsprechende Steuerschuld nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (Paragraph 26,) nach dem 31. Dezember 2000 entsteht; ansonsten ist sie auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird.
  25. Ziffer 15 j
    Tarifpost 4 samt Anmerkungen 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der der Verordnung des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 912 aus 1994, erstmals nachfolgenden Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 31 a, die mit diesem Bundesgesetz geänderten Gebührenbeträge unverändert zu bleiben haben.
  26. Ziffer 15 k
    Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn die Veröffentlichung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.
  27. Ziffer 15 l
    Die Änderung der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2001, sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 HGB, die vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen, unterliegen - abweichend von Ziffer 15 k, zweiter Satz - auch dann einer Veröffentlichungsgebühr von 1 500 S, wenn die Veröffentlichung erst nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt; Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz HGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, ist auf diese Einreichungen nicht anzuwenden. Der zweite Satz der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 wieder außer Kraft; er ist jedoch noch auf alle elektronischen Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 HGB anzuwenden, die noch vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen.
  28. Ziffer 16
    Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, geänderten Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird. Verordnungen mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.
  29. Ziffer 17
    Paragraphen 2,, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002, eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  30. Ziffer 18
    Paragraphen 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003, eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  31. Ziffer 19
    Paragraphen 15,, 16, 28 und 29 sowie die Tarifposten 1, 8, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2004 begründet wird. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  32. Ziffer 20
    Paragraphen 2,, 4, 6a und 16 sowie die Tarifposten 12 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf den mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003, geschaffenen Justizverwaltungsgebührenbetrag von 150 Euro (Tarifpost 14 Ziffer 3 a,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  33. Ziffer 21
    Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004, tritt mit 8. Oktober 2004 in Kraft.
  34. Ziffer 22
    Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Paragraphen 19 und 23 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph 15, sowie die Anmerkungen zur Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, treten mit 2. Jänner 2005 in Kraft; die Anmerkung 2 zur Tarifpost 12 in ihrer dadurch geänderten Fassung ist auf Anträge nach Paragraph 98, EheG anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2005 überreicht oder protokolliert werden.
  35. Ziffer 23
    Paragraph 2, sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf Schriften und Amtshandlungen, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Jänner 2006 begründet wurde, sind diese Bestimmungen noch in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Im Fall eines vor dem 1. Jänner 2006 gestellten Antrags auf Anerkennung als Revisionsverband ist auch dann die Tarifpost 14 Ziffer 6, in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Erledigung des Antrags nach dem 31. Dezember 2005 zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle abgegeben wird.
  36. Ziffer 24
    Die Tarifpost 10 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  37. Ziffer 25
    Paragraphen 2,, 6a, 7, 16, 22 und 28 sowie die Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, treten mit 1. März 2006 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 28. Februar 2006 begründet wurde. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 und in der Tarifpost 14 Ziffer 3 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  38. Ziffer 26
    Tarifpost 10 römisch eins Litera a, Ziffer 8,, Litera b, Ziffer 10 und 15 und Litera c, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, tritt mit 18. August 2006 in Kraft. Tarifpost 10 römisch eins Litera b, Ziffer 5 und 5a sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung sind sie auf alle Einreichungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2006 begründet wurde; Paragraph 31 a, ist auf den mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 37 Euro (Tarifpost 10 römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Tarifpost 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft; Paragraph 31 a, ist auf den mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 69 Euro (Tarifpost 11 Litera d,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Die im zweiten und dritten Satz genannten Gerichtsgebührenbeträge von 37 Euro und 69 Euro sind auch dann in eine Neufestsetzung nach Paragraph 31 a, einzubeziehen, wenn die diese Neufestsetzung auslösende Überschreitung der Indexschwelle bereits vor dem 1. Jänner 2007 beziehungsweise vor dem 1. Juli 2007 stattfindet.
  39. Ziffer 27
    Paragraphen 2,, 6a, 10, 15 und 31 sowie die Tarifposten 11, 12 und 15 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in den Tarifposten 11 und 15 sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag in der Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  40. Ziffer 28
    In gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft getreten sind, sind unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegenstehen. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach
    1. Litera a
      Paragraph 9, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 14,
    2. Litera b
      Paragraph 14, des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, Artikel 5,,
    3. Litera c
      Paragraph 2, des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2003,,
    4. Litera d
      Paragraph 2, des Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,,
    5. Litera e
      Paragraph 2, des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H. und von unbeweglichem Bundesvermögen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2003,,
    6. Litera f
      Paragraph 50, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,, Artikel eins,,
    7. Litera g
      Paragraph 112, Absatz eins, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,,
    8. Litera h
      Paragraph 76 b, Absatz 4, des Gaswirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, Artikel 2,,
    9. Litera i
      Paragraph 8, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,,
    10. Litera j
      Paragraph 3, des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbau Gesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H., Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, Artikel 8,,
    11. Litera k
      dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002,, Artikel 2,,
    12. Litera l
      dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2005,,
    13. Litera m
      Paragraph 907, Absatz 4, Ziffer 3, UGB und
    14. Litera n
      Paragraph 5, des Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2006,.
  41. Ziffer 29
    Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, tritt mit 15. Dezember 2007 in Kraft.
  42. Ziffer 30
    Paragraph 2 und Tarifpost 14 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,, treten mit 1. März 2008 in Kraft.
  43. Ziffer 31
    Paragraphen 28 und 29 sowie die Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. In ihrer bisherigen Fassung sind die genannten Bestimmungen aber noch auf freiwillige gerichtliche Feilbietungen anzuwenden, deren Durchführung vor dem 1. Jänner 2009 beantragt wurde.
  44. Ziffer 32
    Paragraph 29 a, sowie die Tarifposten 9, 13 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft; Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, tritt mit 1. September 2008 in Kraft. Verordnungen auf Grund der Anmerkung 14 zur Tarifpost 9 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, ist auf Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB anzuwenden, die nach dem 31. August 2008 bei Gericht einlangen. Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, ist auf Apostillen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist. Paragraph 31 a, ist auf den mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, geänderten Gebührenbetrag in der Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a, sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührenbetrag in der Anmerkung 6b zur Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  45. Ziffer 33
    Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
  46. Ziffer 34
    Paragraph 31 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Bemessungsgrundlagen ab dem 1. Juli 2009, wobei Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Beträge und Bemessungsgrundlagen jeweils die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Verordnungen auf der Grundlage des Paragraph 31 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Die Verordnungen dürfen jedoch nicht vor dem Paragraph 31 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, in Wirksamkeit gesetzt werden. Für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Bemessungsgrundlagen vor dem 1. Juli 2009 gilt Paragraph 31 a, in der bis dahin geltenden Fassung weiter.
  47. Ziffer 35
    Paragraphen 2,, 4, 7, 16 und 23 sowie die Tarifposten 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 12, 12a, 13, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c und j, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, sowie die Tarifposten 2, 3, 5 (Anmerkung 2), Tarifposten 6, 7 (Anmerkung 7) und Tarifpost 12a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sind anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juni 2009 liegt. Paragraph 2, Ziffer 7 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist anzuwenden, wenn die Bekanntmachung nach dem 30. Juni 2009 erfolgt ist. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 3, sowie die Tarifposten 4, 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sind auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende oder Fortsetzung begehrende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt ist; sie sind auf Verfahren zweiter und dritter Instanz anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juni 2009 liegt. Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und 23 Absatz 2, sowie Tarifpost 7 und Tarifpost 12 (Anmerkung 3a) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sind auf Vergleiche und Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt sind. Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Bekanntmachungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 in der Ediktsdatei veröffentlicht werden. Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Abschriften, Ablichtungen und Kopien anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 hergestellt werden. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, neu geschaffenen Gebührentatbestände in den Tarifposten 2 (Anmerkung 1 und 1a), 3 (Anmerkung 1a), 4 (Litera c,), 5, 6, 7 (Litera c,, Anmerkung 7), 12 (Litera g,, Anmerkung 4), 12a, 13, 14 (Ziffer 6,) und 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten oder neu eingeführten Gebührenbetrags jeweils die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  48. Ziffer 36
    Paragraph 2 und die Tarifposten 5, 7 und 12 Litera g und h samt Anmerkung 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. Die Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist auf Verlassenschaftsabhandlungen erster Instanz anzuwenden, in denen der Einantwortungsbeschluss nach dem 31. Juli 2009 an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben wurde. Die Tarifposten 1 und 12 Litera a, samt Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, sind auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende oder Fortsetzung begehrende Antrag nach dem 31. Juli 2009 bei Gericht eingelangt ist. Die Tarifpost 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind. Die Tarifpost 12 Litera g und h samt Anmerkung 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt ist. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, neu bemessenen Gebührentatbestände in den Tarifposten 1, 7 (Litera c,), 8 und 12 (Litera a, Ziffer 2,, Litera g und h sowie Anmerkung 3) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  49. Ziffer 37
    Paragraphen 2,, 28 und die Tarifpost 12 Litera i und h samt Anmerkung 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009, neu bemessenen Gebührentatbestände in der Tarifpost 12 samt Anmerkung 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  50. Ziffer 38
    Paragraphen 2 und 22 samt Überschrift, die Überschrift des römisch III. Abschnitts des Tarifs, Tarifpost 6 samt Anmerkungen 1 bis 4 und 6 sowie Tarifpost 15 Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraphen 2 und 22 samt Überschrift sowie Tarifpost 6 Anmerkungen 1 bis 4 und 6 sowie Tarifpost 15 Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, neu bemessenen Gebührentatbestände in der Tarifpost 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrunde liegenden Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex ist.
  51. Ziffer 39
    Paragraph 2, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16 bis 18 und Paragraph 31 a,, die Tarifpost 1 Z römisch eins, die Tarifposten 2 bis 4, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 9 Litera a und b, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z römisch eins Litera a,, die Anmerkungen 1a und 15a zur Tarifpost 10, die Anmerkung 5 zur Tarifpost 12a sowie die Tarifposten 14 und 15 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die Anmerkungen 3a zu den Tarifposten 9 und 10 treten mit 1. Jänner 2011 außer Kraft. Paragraph 2, Ziffer 7,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16,, Paragraph 17 und die Tarifpost 1 Z römisch eins sowie die Tarifposten 2 bis 4, 9 Litera a und b, die Anmerkungen 1a zu den Tarifposten 9 und 10, die Tarifpost 10 Ziffer eins, Litera a,, die Anmerkung 5 zur Tarifpost 12a sowie die Tarifpost 14, jeweils in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf Klagen, Anträge, Rechtsmittel und Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 einlangen. Paragraph 18, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen werden. Die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 ist auf Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ergangen sind. Die Anmerkungen 3a zu den Tarifposten 9 und 10 sind noch auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 eingelangt sind. Die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 ist auf Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB anzuwenden, für die die Frist zur Offenlegung nach dem 31. März 2011 endet.
  52. Ziffer 40
    Art. römisch VI Ziffer 28, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt mit 3. März 2011 in Kraft. Die Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins und 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Fälle der Selbstberechnung anzuwenden, in denen diese nach dem 31. Dezember 2010 erfolgt oder in denen der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts nach dem 31. März 2011 bei Gericht einlangt.
  53. Ziffer 41
    Paragraph 26 b, samt Abschnittsbezeichnung und Paragrafenüberschrift und die Tarifpost 10 Z römisch III und römisch IV sowie die Anmerkungen 17 und 20 bis 23 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. April 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 10 Z römisch IV in der Fassung Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt die Firmenbuchdatenbankverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 1999,, außer Kraft. Diese Verordnung ist noch auf Abfragen anzuwenden, die vor dem 1. April 2011 durchgeführt werden. Paragraph 26 b, Absatz 2 und 3 und die Tarifpost 10 Z römisch III und römisch IV sowie die Anmerkungen 20 bis 22 zur Tarifpost 10 sind auf alle Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 durchgeführt werden.
  54. Ziffer 42
    Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und die Tarifpost 1 Z römisch II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft und sind auf Dolmetschleistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 erfolgen.
  55. Ziffer 43
    Paragraphen 6 a und die Tarifpost 9 Litera d und e sowie die Anmerkungen 13 bis 17 zur Tarifpost 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten mit 7. Mai 2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 9 Litera e, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt die Grundstücksdatenbankverordnung 2009 – GDBV 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 502 aus 2008,, außer Kraft. Diese Verordnung sowie Paragraph 6 a, sind noch auf Abfragen anzuwenden, die vor dem 7. Mai 2012 durchgeführt werden. Paragraph 26 b, Absatz eins,, die Tarifpost 9 Litera d und e sowie die Anmerkungen 13 und 15 zur Tarifpost 9 sind auf alle Abfragen anzuwenden, die nach dem 6. Mai 2012 durchgeführt werden.
  56. Ziffer 44
    Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände und die in der Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der zugrundeliegenden, geänderten oder neu eingeführten Beträge jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  57. Ziffer 45
    Paragraphen 2 und 7 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. TP 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 13 a, ist auf Eintragungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2011 erfolgen. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, in den Tarifposten 10 römisch eins Litera b, Ziffer 13 a und 14 Ziffer 12, neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung der Jahresgebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 12, jeweils erst mit 1. Jänner des der Neufestsetzung folgenden Kalenderjahres wirksam wird und Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der Gebührenbeträge in den Tarifposten 10 römisch eins Litera b, Ziffer 13 a und 14 Ziffer 12, die für März 2009 veröffentlichte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei deren erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn ausgehend vom Basismonat März 2011 die Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes neu festzusetzen sind.
  58. Ziffer 46
    Paragraphen 6 a, und 31a Absatz eins, sowie die Tarifposten 9, 10, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die erste Neufestsetzung der Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 31 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist – vorbehaltlich der Spezialregelung in Ziffer 45, – die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 maßgeblich.
  59. Ziffer 47
    Paragraph 29 a und die Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind auf Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 angefertigt wurden; für nach diesem Zeitpunkt durch die Partei selbst ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur hergestellte Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien ist daher keine Gebühr mehr zu entrichten. Die Tarifposten 1 Z römisch II und 9 Litera d und e in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 7. Mai 2012 in Kraft. Die Tarifpost 1 Z römisch II in der genannten Fassung ist auf Dolmetschleistungen anzuwenden, die nach dem 6. Mai 2012 erbracht werden. Paragraph 31 a, ist in Ansehung der mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  60. Ziffer 48
    Paragraph 2, Ziffer 7 und Tarifpost 14 Ziffer 13,, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz in der Tarifpost 14 Ziffer 13, bis 15 neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  61. Ziffer 49
    Die Paragraphen eins,, 2, 4, 26, 26a, 31, 31a und 32 sowie die Tarifposten 9, 10, 11, 14 und 15 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 30, Absatz 2 a, tritt mit 1. Jänner 2013 außer Kraft. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und h, Ziffer 6 und 7 sowie Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, sind auf Klagen, Anträge, Eingaben und Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 anhängig werden. Die Paragraphen 2, Ziffer 4,, 26, 26a und 31 Absatz 5, sowie die Anmerkung 6 zur Tarifpost 9 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 bei Gericht einlangen. Erfolgt eine Eintragung nach dem 31. Dezember 2012 aufgrund einer Eingabe, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 bei Gericht einlangt, so entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr in Abweichung von Paragraph 2, Ziffer 4, mit 31. Dezember 2012. Die Anmerkung 1 zur Tarifpost 14 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2012 einlangt.
  62. Ziffer 50
    Für Fälle der Selbstberechnung, die vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt sind, sind die Paragraphen 2, Ziffer 4,, 4 Absatz 5 a,, 26, 26a und 30 Absatz 2 a, in der Fassung vor der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, weiterhin anzuwenden; die Fälligkeit der Eintragungsgebühren tritt in diesen Fällen am 31. Dezember 2012 ein.
  63. Ziffer 51
    Paragraph 31 a, in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, ist auf die dort mit Verweis auf Paragraphen 26, Absatz 4 und 31 Absatz eins,, Anmerkungen 1a und 6 zur Tarifpost 9 sowie Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Beträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  64. Ziffer 52
    Paragraphen 2,, 28 sowie die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 Litera b, Ziffer 8,, Litera g,, i und j sowie die Anmerkungen 6 bis 10 zur Tarifpost 12 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, treten mit 1. Februar 2013 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Beträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  65. Ziffer 53
    Die Tarifposten 3 und 12 Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2013 bei Gericht angebracht wird. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz in den Tarifposten 3 Litera b, und 12. Litera f, neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  66. Ziffer 54
    Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 und die Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht einlangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera k,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 3 und 3a, und die Tarifpost 13a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Tarifpost 13a ist auf Rechtsmittelverfahren nicht anzuwenden, in denen das Rechtsmittel vor dem 1. Jänner 2014 bei der Behörde eingelangt ist. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei die erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn der Schwellenwert des Paragraph 31 a, zum zweiten Mal überschritten wird.
  67. Ziffer 55
    Die Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013, tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die in dieser Tarifpost neugeschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden Betrags die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  68. Ziffer 56
    Paragraphen 2 und 23 sowie die Tarifpost 7 Anmerkung, richtig: Tarifpost 7a) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangen. Paragraph 6 a, tritt mit 1. Jänner 2015 außer Kraft. Paragraph 7 und die Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 durchgeführt werden. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  69. Ziffer 57
    Paragraph 2, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 26, Absatz 2,, 4 und 4a und Paragraph 30, Absatz 2 a, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Selbstberechnung nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung des Bundesministers für Justiz nach den Paragraph 2, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 7 und Paragraph 26 a, Absatz 3, in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, erfolgt ist.
  70. Ziffer 58
    Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h und Litera i,, Paragraph 26 a, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31 a, Absatz eins,, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 5, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 4, die Tarifpost 7 Litera c, Ziffer eins und 2, die Anmerkungen 7 bis 9 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 3,, Litera b, Ziffer 8,, Litera h,, Litera i und Litera j, sowie die Anmerkungen 1, 3a, 3b und 8 zur Tarifpost 12 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 28, Ziffer 8,, Paragraph 30, Absatz 3 bis 4, Tarifpost 12 Litera b, Ziffer 2,, Litera c, Ziffer eins,, Litera g,, Litera h, Ziffer eins und Litera i, Ziffer eins, sowie die Anmerkungen 6, 7 und 9 zur Tarifpost 12 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h,, Paragraph 26 a, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 5, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 4, die Tarifpost 7 Litera c, Ziffer eins und 2, die Anmerkungen 7 bis 9 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 3,, Litera b, Ziffer 8 und Litera j, sowie die Anmerkungen 1, 3a und 3b zur Tarifpost 12 sind in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, auf Gebühren in Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2015 anhängig gemacht werden, sind die Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i und die Tarifpost 12 Litera h und Litera i, samt Anmerkung 8 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände oder die Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler nach dem 30. Juni 2015 erfolgt. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i und die Tarifpost 12 Litera h und Litera i, samt Anmerkung 9 in der bisherigen Fassung sind auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen die Bestellung oder Beauftragung vor dem 1. Juli 2015 erfolgt.
  71. Ziffer 59
    Paragraph 31 a, ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände sowie die Beträge nach Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  72. Ziffer 60
    Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g und Paragraph 24, sowie die Tarifpost 8 samt Anmerkungen 1, 2, 2a, 3 und 5 und die Tarifpost 10 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (ErbRÄG 2015), treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem ErbRÄG 2015 geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  73. Ziffer 61
    Paragraph 25, Absatz 4, und 5 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Sie sind auf Eintragungen anzuwenden, bei denen der die Eintragungsgrundlage bildende Erwerbsvorgang nach dem 31. Dezember 2015 stattgefunden hat.
  74. Ziffer 62
    Die Paragraphen 2,, 3, 6, 7, 19, 21, 22, 25, 26b und 31a sowie die Tarifposten 1 bis 10 und 12 bis 13a in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2015 abschließend verwirklicht wird. Paragraph 23, tritt mit 31. Dezember 2015 außer Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  75. Ziffer 63
    Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, sowie die Tarifposten 1 bis 3 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  76. Ziffer 64
    Die Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 30. Juni 2017 abschließend verwirklicht wird.
  77. Ziffer 65
    Die Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer eins und 2, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 10 Z römisch eins Litera c, Ziffer 13,, Tarifpost 12 Litera j und die Anmerkung 3 Litera g, zur Tarifpost 15 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 30. Juni 2018 verwirklicht. Tarifpost 11 Litera d, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft, ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Juli 2018 verwirklicht wurde.
  78. Ziffer 66
    In der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, treten in Kraft:
    1. Litera a
      Tarifpost 5 mit 26. Juni 2017;
    2. Litera b
      Tarifpost 14 mit 1. Jänner 2018. Paragraph 31 a, ist auf Tarifpost 14 Ziffer 17, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2017 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.
  79. Ziffer 67
    Paragraph 26 b, Absatz 2,, Tarifposten 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,, treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. Sie sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Mai 2017 verwirklicht wurde; auf Fälle, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt vor dem 1. Juni 2017 verwirklicht wurde, ist die bisherige Rechtlage weiterhin anzuwenden. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  80. Ziffer 68
    In der Fassung des KindRückG 2017, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 2017, treten in Kraft:
    1. Litera a
      Tarifpost 12 Litera j und die Anmerkung 11 zu Tarifpost 12 in der Fassung der Ziffer eins und 2 mit 1. September 2017;
    2. Litera b
      die Anmerkung 11 Litera g, zu Tarifpost 12 in der Fassung der Ziffer 3, mit 1. Juli 2018.
  81. Ziffer 69
    Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  82. Ziffer 70
    Paragraph 10, Absatz 3 und die Tarifpost 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 31. Mai 2019 verwirklicht. Die Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  83. Ziffer 71
    Paragraph 16, Absatz eins,, die Tarifpost 12 Litera c, Ziffer eins und die Tarifpost 13 Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für März 2017 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.
  84. Ziffer 72
    Paragraph 2 und die Tarifposten 1, 2, 4, 9 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 30. Juni 2021 abschließend verwirklicht wird. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.
  85. Ziffer 73
    Paragraph 2, Ziffer eins, Litera f,, Abschnitt C Unterabschnitt römisch eins sowie die Tarifposten 5, 6 und 14 Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 16. Juli 2021 verwirklicht. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.

Schlagworte

Inkrafttreten

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40237156

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A6/NOR40237156

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