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Gerichtsgebührengesetz Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1985 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Durchführungsverordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1985 in Kraft treten.
  3. Ziffer 3
    Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968,, über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten sowie die vor dem 1. Jänner 1985 erteilten Genehmigungen zum Betrieb einer Freistempelmaschine gelten als Vollziehungsakte nach Art. I § 5 weiter.
  4. Ziffer 4
    Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen und Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft.
  5. Ziffer 5
    Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes.
  6. Ziffer 6
    Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, soweit nicht § 1 anderes bestimmt, das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,, außer Kraft.
  7. Ziffer 7
    Die §§ 118 bis 120 sowie §§ 122 bis 123 KartG, § 24 UVG, § 29 GUG und § 25 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 713, bleiben unberührt.
  8. Ziffer 8
    Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind. Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht oder einer Justizverwaltungsbehörde anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  9. Ziffer 9
    Dieses Bundesgesetz ist auch auf Exekutionsverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind und in denen nach dem 31. Dezember 1984 ein Antrag auf Fortsetzung der Exekution bei Gericht eingelangt ist.
  10. Ziffer 10
    Wird in einem Exekutionsverfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist, nach diesem Zeitpunkt die Fortsetzung der Exekution beantragt, so unterliegt der erste nach dem 31. Dezember 1984 gestellte Fortsetzungsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4. Für solche Anträge ist die Hälfte der Pauschalgebühr zu entrichten; die Bestimmungen über Fehlbeträge und Haftung (§ 31) sind in diesen Fällen anzuwenden.
  11. Ziffer 11
    In Pflegschafts- und Vormundschaftssachen sind die bisherigen Vorschriften jedoch nur auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die die Gebührenpflicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden ist.
  12. Ziffer 12
    In den Fällen, in denen auf Grund von Einwendungen gegen eine Aufkündigung ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, sind für dieses Verfahren die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften dann weiterhin anzuwenden, wenn die Aufkündigung vor dem 1. Jänner 1985 bei Gericht eingebracht worden ist.
  13. Ziffer 13
    Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verfahren über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen anzuwenden, in denen diese Klage nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchzuführende Verfahren in der Hauptsache sind in diesen Fällen keine weiteren Gebühren zu entrichten.
  14. Ziffer 14
    Auf Anträge auf Eintragung in die öffentlichen Register ist dieses Bundesgesetz anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist.
  15. Ziffer 15
    Für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge, die einer Partei ausgestellt werden, sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur dann anzuwenden, wenn der Antragsteller die Ausstellung der Urkunde nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlangt hat.
  16. Ziffer 15 a
    § 31a ist für den in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, genannten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
  17. Ziffer 15 b
    Die im § 6b Abs. 1 vorgesehene Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 1. Mai 1996 in Kraft treten.
  18. Ziffer 15 c
    § 6b, § 21 Abs. 2 und 4, § 29a, die Tarifpost 6 lit. a und b, die Aufhebung der Anmerkung 12 lit. d zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z I lit. d und g, die Anmerkungen 1, 1a, 3b und 6 zur Tarifpost 10 sowie die Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996, § 19a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  19. Ziffer 15 d
    § 31a ist für die in Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, lit. b Z 2, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 sowie in der Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in diesen Gesetzesstellen angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
  20. Ziffer 15 e
    § 16 samt Überschrift, Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 und die Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.
  21. Ziffer 15 f
    Tarifpost 9 lit. b Z 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, nach dem 31. Dezember 1997 bei Gericht einlangt.
  22. Ziffer 15 g
    Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.
  23. Ziffer 15 h
    Tarifpost 9 Anmerkung 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist oder - bei von Amts wegen angeordneten Eintragungen - der Eintragungsbeschluß des Gerichtes noch vor dem 1. Jänner 1998 gefaßt worden ist.
  24. Ziffer 15 i
    § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmung ist im Fall einer Gebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 und 3 anzuwenden, wenn die entsprechende Steuerschuld nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (§ 26) nach dem 31. Dezember 2000 entsteht; ansonsten ist sie auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird.
  25. Ziffer 15 j
    Tarifpost 4 samt Anmerkungen 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der der Verordnung des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 912 aus 1994, erstmals nachfolgenden Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen gemäß § 31a die mit diesem Bundesgesetz geänderten Gebührenbeträge unverändert zu bleiben haben.
  26. Ziffer 15 k
    Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn die Veröffentlichung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.
  27. Ziffer 15 l
    Die Änderung der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2001 sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen, unterliegen - abweichend von Z 15k zweiter Satz - auch dann einer Veröffentlichungsgebühr von 1 500 S, wenn die Veröffentlichung erst nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt; § 10 Abs. 2 zweiter Satz HGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, ist auf diese Einreichungen nicht anzuwenden. Der zweite Satz der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 wieder außer Kraft; er ist jedoch noch auf alle elektronischen Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB anzuwenden, die noch vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen.
  28. Ziffer 16
    Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, geänderten Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird. Verordnungen mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.
  29. Ziffer 17
    §§ 2, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  30. Ziffer 18
    §§ 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  31. Ziffer 19
    §§ 15, 16, 28 und 29 sowie die Tarifposten 1, 8, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2004 begründet wird. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  32. Ziffer 20
    §§ 2, 4, 6a und 16 sowie die Tarifposten 12 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2003 geschaffenen Justizverwaltungsgebührenbetrag von 150 Euro (Tarifpost 14 Z 3a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  33. Ziffer 21
    Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2004 tritt mit 8. Oktober 2004 in Kraft.
  34. Ziffer 22
    § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft. §§ 19 und 23 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 15 sowie die Anmerkungen zur Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 2. Jänner 2005 in Kraft; die Anmerkung 2 zur Tarifpost 12 in ihrer dadurch geänderten Fassung ist auf Anträge nach § 98 EheG anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2005 überreicht oder protokolliert werden.
  35. Ziffer 23
    § 2 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf Schriften und Amtshandlungen, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Jänner 2006 begründet wurde, sind diese Bestimmungen noch in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Im Fall eines vor dem 1. Jänner 2006 gestellten Antrags auf Anerkennung als Revisionsverband ist auch dann die Tarifpost 14 Z 6 in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Erledigung des Antrags nach dem 31. Dezember 2005 zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle abgegeben wird.
  36. Ziffer 24
    Die Tarifpost 10 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  37. Ziffer 25
    §§ 2, 6a, 7, 16, 22 und 28 sowie die Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 28. Februar 2006 begründet wurde. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 und in der Tarifpost 14 Z 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  38. Ziffer 26
    Tarifpost 10 römisch eins lit. a Z 8, lit. b Z 10 und 15 und lit. c Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft. Tarifpost 10 römisch eins lit. b Z 5 und 5a sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung sind sie auf alle Einreichungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2006 begründet wurde; § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006 geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 37 Euro (Tarifpost 10 römisch eins lit. b Z 5a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Tarifpost 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft; § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006 geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 69 Euro (Tarifpost 11 lit. d) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Die im zweiten und dritten Satz genannten Gerichtsgebührenbeträge von 37 Euro und 69 Euro sind auch dann in eine Neufestsetzung nach § 31a einzubeziehen, wenn die diese Neufestsetzung auslösende Überschreitung der Indexschwelle bereits vor dem 1. Jänner 2007 beziehungsweise vor dem 1. Juli 2007 stattfindet.
  39. Ziffer 27
    §§ 2, 6a, 10, 15 und 31 sowie die Tarifposten 11, 12 und 15 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 31a ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in den Tarifposten 11 und 15 sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag in der Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  40. Ziffer 28
    In gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft getreten sind, sind unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegenstehen. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach
    1. Litera a
      § 9 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14,
    2. Litera b
      § 14 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, Art. 5,
    3. Litera c
      § 2 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, BGBl. I Nr. 46/2003,
    4. Litera d
      § 2 des Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2003,
    5. Litera e
      § 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H. und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 121/2003,
    6. Litera f
      § 50 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003, Art. 1,
    7. Litera g
      § 68a Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2004,
    8. Litera h
      § 76b Abs. 4 des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, Art. 2,
    9. Litera i
      § 8 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, BGBl. I Nr. 87/2004,
    10. Litera j
      § 3 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbau Gesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H., BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 8,
    11. Litera k
      dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, BGBl. I Nr. 156/2002, Art. 2,
    12. Litera l
      dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, BGBl. I Nr. 113/2005,
    13. Litera m
      § 907 Abs. 4 Z 3 UGB und
    14. Litera n
      § 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, BGBl. I Nr. 61/2006.
  41. Ziffer 29
    Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt mit 15. Dezember 2007 in Kraft.
  42. Ziffer 30
    § 2 und Tarifpost 14 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 37/2008, treten mit 1. März 2008 in Kraft.
  43. Ziffer 31
    §§ 28 und 29 sowie die Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. In ihrer bisherigen Fassung sind die genannten Bestimmungen aber noch auf freiwillige gerichtliche Feilbietungen anzuwenden, deren Durchführung vor dem 1. Jänner 2009 beantragt wurde.
  44. Ziffer 32
    § 29a sowie die Tarifposten 9, 13 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft; Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft. Verordnungen auf Grund der Anmerkung 14 zur Tarifpost 9 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 ist auf Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB anzuwenden, die nach dem 31. August 2008 bei Gericht einlangen. Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 ist auf Apostillen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist. § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008 geänderten Gebührenbetrag in der Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührenbetrag in der Anmerkung 6b zur Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  45. Ziffer 33
    Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
  46. Ziffer 34
    § 31a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Bemessungsgrundlagen ab dem 1. Juli 2009, wobei Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Beträge und Bemessungsgrundlagen jeweils die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Verordnungen auf der Grundlage des § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Die Verordnungen dürfen jedoch nicht vor dem § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 in Wirksamkeit gesetzt werden. Für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Bemessungsgrundlagen vor dem 1. Juli 2009 gilt § 31a in der bis dahin geltenden Fassung weiter.
  47. Ziffer 35
    §§ 2, 4, 7, 16 und 23 sowie die Tarifposten 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 12, 12a, 13, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. § 2 Z 1 lit. c und j, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Z 1a sowie die Tarifposten 2, 3, 5 (Anmerkung 2), Tarifposten 6, 7 (Anmerkung 7) und Tarifpost 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 sind anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juni 2009 liegt. § 2 Z 7c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist anzuwenden, wenn die Bekanntmachung nach dem 30. Juni 2009 erfolgt ist. § 2 Z 1 lit. e und Z 3 sowie die Tarifposten 4, 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 sind auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende oder Fortsetzung begehrende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt ist; sie sind auf Verfahren zweiter und dritter Instanz anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juni 2009 liegt. §§ 7 Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 2 sowie Tarifpost 7 und Tarifpost 12 (Anmerkung 3a) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 sind auf Vergleiche und Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt sind. Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Bekanntmachungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 in der Ediktsdatei veröffentlicht werden. Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Abschriften, Ablichtungen und Kopien anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 hergestellt werden. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 neu geschaffenen Gebührentatbestände in den Tarifposten 2 (Anmerkung 1 und 1a), 3 (Anmerkung 1a), 4 (lit. c), 5, 6, 7 (lit. c, Anmerkung 7), 12 (lit. g, Anmerkung 4), 12a, 13, 14 (Z 6) und 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten oder neu eingeführten Gebührenbetrags jeweils die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  48. Ziffer 36
    Paragraph 2 und die Tarifposten 5, 7 und 12 Litera g und h samt Anmerkung 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. Die Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Verlassenschaftsabhandlungen erster Instanz anzuwenden, in denen der Einantwortungsbeschluss nach dem 31. Juli 2009 an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben wurde. Die Tarifposten 1 und 12 Litera a, samt Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 sind auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende oder Fortsetzung begehrende Antrag nach dem 31. Juli 2009 bei Gericht eingelangt ist. Die Tarifpost 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind. Die Tarifpost 12 Litera g und h samt Anmerkung 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt ist. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009 neu bemessenen Gebührentatbestände in den Tarifposten 1, 7 (Litera c,), 8 und 12 (Litera a, Ziffer 2,, Litera g und h sowie Anmerkung 3) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Schlagworte

Pflegschaftssache, Nichtigkeitsklage, Grundbuchsauszug, Inkrafttreten

Im RIS seit

23.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40108887

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A6/NOR40108887

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