(2)Absatz 2,Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet:
der Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB);
die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat.