Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 24

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 24

Inkrafttretensdatum

17.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch drei. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
  2. Absatz 2,Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet:
    1. Litera a
      die Erben,
    2. Litera b
      die Antragsteller,
    3. Litera c
      der Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB);
    die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

Schlagworte

Erbschaftssache

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40173177

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