Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

17.08.2015

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch drei. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
  2. Absatz 2,Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet:
    1. Litera a
      die Erben,
    2. Litera b
      die Antragsteller,
    3. Litera c
      der Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB);
    die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

Schlagworte

Erbschaftssache

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40173177