Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Entstehung der Gebührenpflicht

Paragraph 2,

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Pauschalgebühren
    1. Litera a
      für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter;
    2. Litera b
      für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
    3. Litera c
      für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z römisch II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;
    4. Litera d
      für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung des Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
    5. Litera e
      für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach Paragraph 7 a, EO mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
    6. Litera f
      für das Insolvenz- und Reorganisationsverfahren:
      1. Sub-Litera, a, a
        für das Konkursverfahren vor dem Gerichtshof mit der Zustellung des in Paragraph 14 a, Absatz eins, GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall der Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners mit der Zustellung des jeweiligen Beschlusses an diesen;
      2. Sub-Litera, b, b
        für das Sanierungsverfahren vor dem Gerichtshof im Falle der Eigenverwaltung des Schuldners mit der Zustellung des in Paragraph 14 a, Absatz 2, GEG angeführten Beschlusses an den Schuldner, kommt dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht zu, mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Masseverwalter;
      3. Sub-Litera, c, c
        für das Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht mit der Zustellung des im Paragraph 14 a, Absatz eins, GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall der Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners mit der Zustellung des jeweiligen Beschlusses an diesen;
      4. Sub-Litera, d, d
        für das Reorganisationsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungs- oder Einstellungsbeschlusses an den Schuldner (Paragraphen 12 und 13 URG);
    7. Litera g
      für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
    8. Litera h
      für die in der Tarifpost 12 Litera a bis c, f, g und i angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;
    9. Litera i
      für die in der Tarifpost 12 Litera d, angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung, für das in der Tarifpost 12 Litera h, Ziffer eins, angeführte Verfahren mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei, für das in Tarifpost 12 Litera h, Ziffer 2, angeführte weitere Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate;
    10. Litera j
      für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;
  2. Ziffer 2
    bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
  3. Ziffer 3
    bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche sowie für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Litera c, im außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner beziehungsweise an den gesetzlichen Vertreter, im Falle eines Unterhaltsvergleichs mit der Beurkundung durch das Gericht;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder der Schenkungssteuer (Paragraph 23 a, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b,
    Ziffer eins bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden (Paragraphen 434 bis 437, 451 Absatz 2, ABGB), die pfandweise Beschreibung (Paragraphen 90 bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag (Paragraph 183, EO) mit der Bewilligung;
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Ziffer eins, angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich der in Tarifpost 14 Ziffer 3,, 4, 8, 9, 10 und 11 sowie Anmerkung 3 zur Tarifpost 14 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
  8. Ziffer 7 a
    hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Ziffer 7, angeführten Pauschalgebühren für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste oder Zwangsverwalterliste bei der Gebühr für die erstmalige Eintragung mit deren Vornahme und bei der Gebühr für die Aufrechterhaltung der Eintragung mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums;
  9. Ziffer 7 b
    hinsichtlich der in Tarifpost 14 Ziffer 3 a, angeführten Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, SDG mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Eintragungsmöglichkeit und sodann mit dem Beginn des jeweils folgenden Kalenderjahres;
  10. Ziffer 7 c
    hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Ziffer 6, angeführten Pauschalgebühren für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung von Liegenschaften in der Ediktsdatei (Paragraphen 87 a,, 87b und 87e NO) mit der Bekanntmachung;
  11. Ziffer 8
    bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung, Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei;
  12. Ziffer 9
    bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren Beginn.

Anmerkung

1. Ob Pauschalgebühren, Eingabengebühren, Entscheidungsgebühren oder sonstige Gebühren zu entrichten sind, ergibt sich aus den einzelnen Tarifposten des Tarifs.
2. Wie die Gebühr zu entrichten ist, wird im § 4 geregelt.
3. ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009;
ÜR: Art. 5, BGBl. I Nr. 137/2009.

Schlagworte

Fälligkeit, Klagsausdehnung, Ausgleichsschuldner, Insolvenz, Erbschaftssache, Außerstreitverfahren, Grundbuchauszug, Firmenbuchakt, Firmenbuchauszug, Einvernehmen, Ehescheidung, URG, BGBl. I Nr. 114/1997, Insolvenzverfahren, Aufhebungsbeschluss, Sanierungsplan

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40124868

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A1P2/NOR40124868

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